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Regelmäßige Arbeitsstätte/Dienstreise
27.01.2012Der Bundesfinanzhof hat im Verfahren VI R 58/09 entschieden, dass ein Außendienstmitarbeiter, der den Betriebssitz zwar egelmäßig aufsucht, aber ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, keine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb hat.
Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen an, wenn also z. B. noch keine Steuererklärungen abgegeben worden sind, die Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig oder noch offen sind.
Welche Vorteile ergeben sich aus den Entscheidungen:
Der Arbeitnehmer, der keine regelmäßige Arbeitsstätte hat führt Dienstreisen aus, beginnend und endend in der Wohnung des Mitarbeiters (nicht im Betrieb!!!!)
Es sind keine Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte zu versteuern und für die Berechnung der Abwesenheitszeit für Reisekosten zählt die Abwesenheit von der Wohnung. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden stehen dem Arbeitnehmer Reisekosten von arbeitstäglich 6 € zu. Diese kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten oder der Arbeitnehmer kann sie im Rahmen seiner Steuererklärung geltend machen.
Ab 2012 sollte der Arbeitgeber die Versteuerung der Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte in den betroffenen Fällen nicht mehr vornehmen.
Wie ist für die Vergangenheit zu verfahren:
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung ausstellen über die Höhe der für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte versteuerten Beträge. Diese legt der Arbeitnehmer seiner Steuererklärung bei und die Beträge vermindern sein steuerpflichtiges Gehalt.
Gleichzeitig sollte der Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Anzahl der Tage im Außendienst ausstellen, für jeden Tag ist ein Betrag in Höhe von 6 € als Werbungskosten geltend zu machen.
Verschenken Sie kein Geld. Machen Sie Ihre Ansprüche sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Finanzamt geltend. Sie handeln entsprechend der Gesetzeslage.
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Steuern sparen mit Photovoltaikanlagen
27.10.2009Steuern sparen mit Photovoltaikanlagen!
Eine Investition in eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem eigenen oder einem angemieteten Dach ist eine der wenigen legalen Möglichkeiten Steuern zu sparen.
Durch die Installation einer PV-Anlage werden Sie steuerlich zum Unternehmer und können durch die Abschreibung sowie die zu zahlenden Zinsen die Steuern reduzieren, im Gegenzug sind die Einnahmen, die Sie für die Einspeisung des Stroms erhalten zu versteuern. Zumindest in den ersten Jahren ergibt sich aber ein bedeutender Steuervorteil z. B. durch die Inanspruchnahme des sog. Investitionsabzugsbetrages, der degressiven Abschreibung von z. Zt. 12,5 % der Anschaffungskosten sowie einer Sonderabschreibung von insgesamt 20 % in den ersten 5 Jahren.
Die Finanzierung der Anlage sollte zu mindestens 80 % mit Darlehen erfolgen (derzeit sehr günstige Zinsen!), als Sicherheit dienen die Anlage und die zu erwartende Einspeisevergütung. Diese wird ihnen derzeit mit 43,01 ct/kWh für 20 Jahre garantiert.
Beispielrechnungen zeigen, dass sie nicht nur Steuern sparen sondern in 20 Jahren auch einen erheblichen finanziellen Überschuss erwirtschaften werden. Nach Ablauf der 20 Jahre wird die Vergütung reduziert aber Sie können den erzeugten Strom weiterhin ins Netz einspeisen und Gewinne erwirtschaften.
Die Umsatzsteuer für die Photovoltaikanlage wird Ihnen vom Finanzamt erstattet, sie sparen also bereits 19 % bei der Installation.
Wenn Sie selbst kein Dach zur Verfügung haben mieten Sie das Dach Ihres Nachbarn oder eines öffentlichen Gebäudes an oder sie haben ein sonnenbeschienens Dach und wollen selbst nicht in eine PV-Anlage investieren, dann vermieten sie ihre Dachfläche.
Investoren bieten auch sog. „Rundum-Sorglos-Pakete“ an, alle notwendigen Arbeiten werden dabei für die gesamte Laufzeit der Anlage übernommen. Garantieleistungen und günstige Versicherungen sichern sie vor Risiken ab.
Lassen Sie unverbindlich prüfen ob die Voraussetzungen für eine PV-Anlage bei ihnen gegeben sind. Je größer die Dachfläche ist, desto wirtschaftlicher und steuereffizienter ist die Anlage. Da es sich um eine langfristige Investition handelt sollten Sie sich an einen erfahrenen Anbieter wenden.
Steuern sparen, Energie erzeugen und mit dem Überschuss z. B. die Rente aufbessern!
Lassen Sie sich die Vorteile ausrechnen.
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Steuerliche Selbstanzeige
28.06.2010Bei einer Steuerhinterziehung besteht mit der Selbstanzeige eine Möglichkeit die Strafbarkeit zu vermeiden.
Durch eine wirksame Selbstanzeige kann sich der Steuerpflichtige die Straffreiheit erkaufen. Allerdings sind einige Regeln bei der Abgabe einer Selbstanzeige zu beachten.
Eine Selbstanzeige ist wirksam, wenn das Finanzamt aufgrund der Angaben in der Lage ist, die Steuern nachträglich durch geänderten Steuerbescheid zu erheben und eine bereits erfolgte Veranlagung zu berichtigen. Die Selbstanzeige muss daher klare und vollständige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen, z.B. die bisher nicht erklärten Zinsen aufgeschlüsselt nach Jahren enthalten.
Soweit vorhanden, sollten die entsprechenden Belege und Nachweise beigefügt werden. Möglich ist es jedoch auch, diese nachzureichen.
In den Fällen, in denen die genauen Besteuerungsgrundlagen nicht angegeben werden können, weil kein Zahlenmaterial vorhanden ist, Unterlagen fehlen oder Zeitmangel herrscht, kann eine wirksame Selbstanzeige wie folgt abgegeben werden:
Zunächst kann eine begründete Schätzung der Besteuerungsgrundlagen aufgeschlüsselt nach Veranlagungszeiträumen abgegeben werden. Diese Schätzung sollte nicht zu niedrig sein, da nur in ihrem Umfang Straffreiheit eintreten kann. Später können die Werte unter Vorlage der Unterlagen korrigiert werden.
Die Selbstanzeige kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder zu Protokoll des Finanzamtes abgegeben werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch die Schriftform.
Die Selbstanzeige ist nicht strafbefreiend wenn die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung entdeckt ist und der Hinterzieher Kenntnis von der Entdeckung hat.
Straffreiheit tritt durch die Selbstanzeige grundsätzlich nur dann ein, wenn die hinterzogenen Steuern innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist nachentrichtet werden.
Nach der Abgabe einer Selbstanzeige leitet das Finanzamt üblicherweise regelmäßig „pro forma“ ein Steuerstrafverfahren ein. Die Einleitung eines Strafverfahrens nach Abgabe einer Selbstanzeige geschieht, um das Nachschieben weiterer Selbstanzeigen in dieser Angelegenheit zu unterbinden und die Zahlungsfrist zu überwachen. Ferner, um zu überprüfen, ob schon Ausschlussgründe vor Eingang der Selbstanzeige vorlagen. Es handelt sich um eine Formalität im normalen Ablauf eines Selbstanzeigeverfahrens.
Vor einer Selbstanzeige sollte unbedingt fachlicher Rat eingeholt werden
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Lohnabrechnungen ab 2010
15.01.2010
Im Rahmen der Senkung der Bürokratiekosten erfahren die Lohnabrechnungen ab dem Jahr 2010 wesentliche Änderungen. So wird das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) eingeführt. Für den Arbeitgeber besteht in diesem Zusammenhang die Verpflichtung, die Entgeltdaten der Arbeitnehmer monatlich in elektronischer Form an eine zentrale Speicherstelle zu übermitteln.
Dazu gehören im Wesentlichen folgende Daten:
- Allgemeine Angaben: Namensangaben, Geburtsdaten, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Steuerklasse, Kinderfreibetrag, Arbeitszeit, Steuer- und Sozialversicherungsbrutto, Steuer- und Sozialversicherungsabzüge.
- Fallbezogene Daten: sonstige und steuerfreie Bezüge, Arbeitgeberzuschüsse, Änderungen der Arbeitszeit.
- Daten bei Kündigung: Kündigung am, Kündigung zum, Grund der Kündigung, vertragswidriges Verhalten.
Es werden also in Zukunft wesentlich mehr Daten benötigt um die monatlichen Abrechnungen und Meldungen überhaupt erstellen zu können, der Datenschutz der Arbeitnehmer tritt immer weiter in den Hintergrund. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind unbedingt darüber zu informieren, dass ihre Entgeltdaten an die zentrale Speicherstelle übermittelt werden.
In der Folge entfallen ab dem Jahr 2012 jegliche Bescheinigungen in Zusammenhang mit Lohn bzw. Gehaltsabrechnungen. Die Behörden, die entsprechende Angaben benötigen, können ab dem Jahr 2012 auf die in der zentralen Speicherstelle gespeicherten Daten voll umfänglich zugreifen, die Daten einsehen und abrufen. So sind z. B im Rahmen einer Kündigung Tag der Kündigung, Kündigungsfrist, Grund der Kündigung und die Basiszahlen für das Arbeitslosengeld für die Arbeitsagentur ersichtlich.
Als Arbeitgeber sollten Sie bereits darauf achten, dass Sie die notwendigen Daten sammeln um für das Jahr 2010 gewappnet zu sein.
Es ist zu erwarten, dass diese Maßnahme zum Bürokratieabbau mit erheblichen Mehraufwand und entsprechenden Mehrkosten verbunden sein wird, die Lohnabrechnungen werden schwieriger.
Weitere Informationen über die Abwicklung finden Sie im Internet unter www.das-elena-verfahren.deoder fragen Sie Ihren Steuerberater.
Kommentare (0)Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber ab 2008 bis 500 € steuerfrei!
28.06.2010
Die Bedeutung der betrieblichen Gesundheitsförderung wächst ständig. Da die Erhaltung von Gesundheit und Arbeitsfähigkeit im Interesse von Arbeitgebern und Mitarbeitern liegt werden rückwirkend ab 2008 Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung von der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen befreit, wenn sie 500 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Darunter fallen Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands:
· Reduzierung von Bewegungsmangel durch verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme,
· Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung, Vermeidung und Reduktion von Übergewicht,
· Stressbewältigung und Entspannung
· Förderung des Nichtrauchens, gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol, Reduzierung des Alkoholkonsums.
Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung:
· Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates,
· Gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung,
· Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz,
· Suchtmittelkonsum (rauchfrei im Betrieb).
Nicht befreit ist die Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine oder Fitnessstudios im Allgemeinen. Aber eine Befreiung tritt dann ein wenn nachgewiesen wird, dass die Zuschüsse für Maßnahmen gewährt werden, die den vorstehend genannten Kriterien gerecht werden, z. B. Rückenschulung.
Der Arbeitgeber muss die Zahlungen zusätzlich zum Arbeitslohn übernehmen, eine Umwandlung von Arbeitslohn ist nicht gestattet. Begünstigt sind alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne. Die Zuschüsse können auch an Aushilfskräfte oder geringfügig beschäftigte Personen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden.
Beispiele für begünstigte Maßnahmen:
Der Arbeitgeber lässt auf seine Kosten seinen Mitarbeitern Massagen verabreichen oder die Mitarbeiter mit Bildschirmarbeitsplatz regelmäßig massieren. Auch der Besuch einer Rückenschulung in einem Fitnessstudio ist begünstigt. Ebenso Kosten für die Ausrichtung des Betriebsverpflegungsangebots an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnisse der Beschäftigten sowie die Schulung des Küchenpersonals. Kommentare (0)



