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Regelmäßige Arbeitsstätte/Dienstreise

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Regelmäßige Arbeitsstätte/Dienstreise

27.01.2012

Der Bundesfinanzhof hat im Verfahren VI R 58/09 entschieden, dass ein Außendienstmitarbeiter, der den Betriebssitz zwar egelmäßig aufsucht, aber ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, keine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb hat.

Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen an, wenn also z. B. noch keine Steuererklärungen abgegeben worden sind, die Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig oder noch offen sind.

Welche Vorteile ergeben sich aus den Entscheidungen:

Der Arbeitnehmer, der keine regelmäßige Arbeitsstätte hat führt Dienstreisen aus, beginnend und endend in der Wohnung des Mitarbeiters (nicht im Betrieb!!!!)

Es sind keine Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte zu versteuern und für die Berechnung der Abwesenheitszeit für Reisekosten zählt die Abwesenheit von der Wohnung. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden stehen dem Arbeitnehmer Reisekosten von arbeitstäglich 6 € zu. Diese kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten oder der Arbeitnehmer kann sie im Rahmen seiner Steuererklärung geltend machen.

Ab 2012 sollte der Arbeitgeber die Versteuerung der Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte in den betroffenen Fällen nicht mehr vornehmen.

Wie ist für die Vergangenheit zu verfahren:

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung ausstellen über die Höhe der für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte versteuerten Beträge. Diese legt der Arbeitnehmer seiner Steuererklärung bei und die Beträge vermindern sein steuerpflichtiges Gehalt.

Gleichzeitig sollte der Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Anzahl der Tage im Außendienst ausstellen, für jeden Tag ist ein Betrag in Höhe von 6 € als Werbungskosten geltend zu machen.

Verschenken Sie kein Geld. Machen Sie Ihre Ansprüche sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Finanzamt geltend. Sie handeln entsprechend der Gesetzeslage.

 


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